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Die juristischen Aspekte

Rechtliche Lage in Deutschland

Was sagt das deutsche Gesetz?

Zwar wird Cybermobbing an sich bisher noch nicht als konkreter Straftatbestand geführt, dennoch können gegen derartige Handlungen rechtliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Ohne Zustimmung veröffentlichte Videos oder Bilder verletzen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild (auch "Bildnisrecht"). Gegen die Veröffentlichung kann somit vorgegangen werden (z. B. per Unterlassungsklage bzw. einstweiliger Verfügung, siehe dazu unten).
  • Wenn Unwahrheiten verbreitet oder Beleidigungen ausgesprochen werden – z.B. in sozialen Netzwerken oder per E-Mail – kann ebenfalls ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Möglich ist außerdem die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede (siehe dazu unten).
  • Wer per E-Mail, Instant Messenger oder SMS fortlaufend beleidigt oder belästigt wird, kann sich unter Umständen auf das Anti-Stalking-Gesetz berufen.

Wenn so genannte "Cyber-Bullys", also Täterinnen oder Täter, ihre Mobbing-Aktionen weder nach informeller Aufforderung noch per Abmahnung unter Angabe von Fristen unterlassen, können Leidtragende über ein Zivilverfahren ihre Rechte durchsetzen.

Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung, Strafanzeige

  • Eine Unterlassungsklage dient dazu, einen "Cyber-Bullie" per Gerichtsurteil zur Erfüllung der in einer Abmahnung aufgestellten Forderungen zu bringen. Gibt das Gericht der Klage statt und wird das Urteil rechtskräftig, drohen empfindliche Folgen, wenn Täterin oder Täter das abgemahnte Verhalten nicht ändert. Zudem kann ein Schmerzensgeld eingeklagt werden.
  • Einstweilige Verfügungen sind eine Art Schnellverfahren – gedacht für eilige Notfälle. Möglich ist der entsprechende Gerichtsantrag daher nur innerhalb einer bestimmten Zeit, nachdem man von der Rechtsverletzung erfahren hat (bei manchen Gerichten vier Wochen, bei anderen bis zu drei Monaten).
  • Die einstweilige Verfügung hat im Vergleich zur zivilrechtlichen Klage erhebliche Vorteile: Sie kann innerhalb von wenigen Wochen durchgesetzt werden und damit die Cyber-Attacke beenden.
  • Die schlimmsten Formen von Cybermobbing können ein Fall für eine Strafanzeige sein – unter Umständen parallel zu zivilrechtlichen Maßnahmen. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Opfern ernsthaft körperliche Gewalt angedroht wird. Strafrechtlich nennt sich das "Bedrohung“, Nötigung und Erpressung.

Unter anderem können die folgenden Straftatbestände verwirklicht werden:

  • § 201a StGB „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“
  • § 185 StGB „Beleidigung“
  • § 186 StGB „Üble Nachrede“
  • §187 StGB „Verleumdung“
  • § 238 StGB „Nachstellung“
  • § 131 StGB „Gewaltdarstellung“
  • § 22 KustUrhG „Recht am eigenen Bild“
  • § 223 StGB „Körperverletzung“
  • § 240 StGB “Nötigung“
  • § 253 StGB „Erpressung“

Ferner kann auch vom Betreiber der betroffenen Website verlangt werden, dass die jeweiligen Texte, Bilder und Filme entfernt werden. Auch dies ist gerichtlich durchsetzbar, allerdings bei Anbietern im Ausland sehr aufwändig.

Andere europäische Rechtsordnungen sehen ebenfalls für Cybermobbing keinen eigenen Straftatbestand vor. Auch hier ergibt sich die Strafbarkeit - wie in Deutschland-aus anderen Straftatbeständen.

Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

Posing

§ 184b des deutschen Strafgesetzbuches stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-graphischer Schriften unter Strafe. Dabei gelten pornographische Schriften als kinderpornographisch, wenn sie

  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Abs. 1b)
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes

zum Gegenstand haben.

Somit fallen auch Posingbilder in den Geltungsbereich dieser Norm, insbesondere da nach der Gesetzesnovellierung keine Stimulation oder Manipulation am abgebildeten Körper mehr erforderlich ist.

Dabei ist gemäß § 184b Absatz 4 auch der Versuch strafbar.

Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Es ergibt sich eine Strafbarkeit im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes auch für Jugendliche und Heranwachsende, die über derartige Fotos ihrer Freundinnen oder Freunde verfügen, sofern die Abgebildeten unter 14 Jahre sind.

Bereits das Anschauen und Aufrufen solcher Bilder begründet die Strafbarkeit.

Sexting

SEXTING an sich erfüllt keinen Straftatbestand, den man im Deutschen Strafgesetzbuch als Paragraphen findet. Intime Aufnahmen von sich selbst zu erstellen ist jedem gestattet. Problematisch kann es werden, wenn diese versendet werden bzw. für andere zugänglich gemacht werden. Sollten die veröffentlichten Aufnahmen als pornographisch eingestuft werden, so ist dies strafbar (§ 184 StGB):

Das Versenden und der Besitz pornografischer Aufnahmen ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann strafrechtlich verfolgt werden, sofern es sich um kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen handelt. Laut § 184b StGB sind Darstellungen sexueller Handlungen von Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich verboten. Bei Darstellungen sexueller Handlungen Jugendlicher zwischen 14 und 17 Jahren lässt § 184c StGB im Falle des Besitzes eine Straffreiheit zu, wenn die Beteiligten zum Zeitpunkt unter 18 Jahren waren und das Material mit Einwilligung der dargestellten Personen erstellt wurde. Diese kann aber widerrufen werden beispielsweise nach einem Streit oder am Ende der Beziehung.

Es gibt keinen Schutz vor Strafe beim Verbreiten genannter Darstellungen.

Fehlt bei verschickten Bildern die Einwilligung der abgebildeten Person, bedeutet dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. wäre als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sogar strafbar nach § 201a StGB, wenn die Aufnahmen in privaten bzw. intimen Räumlichkeiten wie im Kinderzimmer oder beim Baden erstellt wurden. Ferner kommt dabei eine Verletzung des Kunsturheberrechts in Frage, welches in § 33 eine Geld- oder Freiheitsstrafe für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung des Abgebildeten (§§ 22, 23 KUrhG) festsetzt.

Verfremden Täter die Bilder und nutzen sie dann zu Cybermobbing-Attacken, können auch die Straftatbestände Verleumdung (§ 187), Beleidigung (§ 185) oder/ und üble Nachrede (§186) erfüllt sein.

Erziehungsberechtigte haften in der Regel nicht, da es nicht zu erwarten ist, dass sie die Onlineaktivitäten ihrer minderjährigen Schützlinge lückenlos überwachen.

Nach dem oben aufgeführten rechtlichen Aspekten sind viele Strafbarkeitskonstellationen denkbar. Zum Beispiel:

  • Verbreitung kinderpornographischer Schriften:
    • Jugendlicher (14-18-jährig), Heranwachsender (18-21-jährig), Erwachsener (ab 21 Jahren) leitet ein pornographisches Bild, das einen unter 14-jährigen Menschen zeigt, weiter.
  • Verbreitung jugendpornographischer Schriften:
    • Strafmündiger (ab 14. Lebensjahr) leitet ein pornographisches Bild, das einen 14-18 Jährigen zeigt, weiter.
  • Verbreitung kinder- und/oder jugendpornographischer Schriften:
    • Bei Strafunmündigen (Kindern unter 14 Jahren) kann eine Gefährderansprache erfolgen und die Geräte, wie Computer oder Smartphone, eingezogen werden.

Grooming

In Deutschland ist Cyber-Grooming seit dem 1. April 2004 bezüglich unter 14-jähriger Kinder verboten.

Mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 26. Januar 2015 trat eine Verschärfung ein, dies betraf auch den § 176 StGB. Der Absatz 4 Nr. 3 wurde ausgeweitet und um eine Nr. 4 ergänzt:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [...]

  1. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    2. um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
  2. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

Auch wenn Cyber-Grooming teilweise als rechtsfolgenfreier Raum betrachtet wird, gibt es doch diese gesetzliche Handhabe, mit der dagegen vorgegangen werden kann.

Die Vollendung des Straftatbestands ist allerdings nur schwer nachzuweisen. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Eine Versuchsstrafbarkeit ist gemäß § 176 Abs.6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese Schutzlücke im Gesetz soll mit Hilfe der EU-Richtlinie 2011/93/EU, die am 17. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, geschlossen werden. Danach soll auch der Versuch der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke unter Strafe zu stellen sein. Diese Vorgabe bezieht sich auch auf den realen Raum. Deutschland setzte diese Richtlinie erst 2015 um.

Zivilrechtliche Aspekte der dargestellten Delikte

Als Opfer der beschriebenen strafrechtlich relevanten Handlungen kann man sich auch im Wege des Zivilrechts wehren.

Beseitigungsanspruch:

Mit Hilfe der einstweiligen Verfügung kann dem Täter aufgegeben werden, die Bilder zu löschen. Unterlässt er dies kann dies zur Zahlung eines Ordnungsgeldes führen.

Dabei haftet der Täter, welcher Fotos weiterleitet oder im Internet ausstellt persönlich, auch wenn er noch minderjährig ist. Eltern oder andere Aufsichtspersonen haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gröblich verletzt haben.

Auch ein Auskunftsanspruch, Löschungsanspruch sowie ein Unterlassungsanspruch können gemäß §1004 analog gegen den Täter erhoben werden.

Schmerzensgeld und eventuell Schadensersatzansprüche können über das Deliktsrecht über § 823I (Verletzung der Ehre und des Persönlichkeitsrechts) und § 823 II iVm. Sexualdelikt aus dem StGB hergeleitet werden.

Auch gegen den Seitenbetreiber kann bei rechtswidrigen Inhalten ein Löschungsanspruch bestehen.

Links: https://strafverteidigung-hamburg.com/t/cybermobbing/

Rechtliche Lage in Österreich

Cybermobbing gilt seit dem 1. Jänner 2016 in Österreich als eigener Straftatbestand

Beleidigungen auf Facebook oder Veröffentlichen peinlicher Fotos gelten nun als Straftatbestand. Wer im Internet Lügen über andere Personen auf Facebook verbreitet oder jemanden über WhatsApp beschimpft, dem drohen seit 1. Jänner 2016 harte Strafen.

Cybermobbing

Rechtliche Einordnung

  • §Paragraph 107c "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems"
  • Seit dem 1. Jänner 2016 ist "Cyber-Mobbing" strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".

Wegen "Cyber-Mobbings" strafbar macht sich, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.
  • Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.
  • Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zu Folge, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Neben den Straftatbeständen des "Stalkings" und des "Cyber-Mobbings" gibt es auch andere gesetzliche Bestimmungen, die erfüllt sein können:

Nötigung
Es ist verboten, jemand anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Wenn du ... nicht tust, stelle ich Nacktfotos von dir ins Internet).
Üble Nachrede
Es ist verboten, jemandem in Gegenwart einer dritten Person den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder Eigenschaft zu machen oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen (z.B. Faschist, Nazi, Rechtsextremist etc.).
Beleidigung
Es ist verboten, eine Person in der Öffentlichkeit zu beschimpfen oder zu verspotten (z.B. dumm, dämlich, gestört etc.).
Verleumdung
Jemand anderen einer strafbaren Handlung zu verdächtigen, obwohl klar ist, dass der Vorwurf nicht zutrifft und dieser auf Grund der Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ausgesetzt ist, ist verboten (z.B. der A hat gestern den B niedergeschlagen).
Urheberrechtsgesetz
Die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Aufzeichnungen ist verboten, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Verfasserin/des Verfassers verletzt werden.
Bildnisschutz – das Recht am eigenen Bild
Die Veröffentlichung von Fotos, die die Abgebildeten bloßstellen, ist verboten
Mediengesetz
Das Mediengesetz gilt auch für öffentliche Websites. Opfer von übler Nachrede, Beschimpfungen, Verspottung sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs können nach dem Mediengesetz Schadenersatz fordern.
Jugendschutzgesetz
In Österreich gibt es von Bundesland zu Bundesland leichte Unterschiede in den Jugendschutzgesetzen. In ganz Österreich ist jedoch die Weitergabe von z.B. pornografischen oder gewalttätigen Inhalten an Jugendliche verboten. Jugendliche dürfen solche Inhalte auch nicht besitzen.

Posing

Kinder und Jugendliche zeigen sich in sozialen Netzwerken in aufreizenden, oft sexuell attraktiven Posen. Sie stellen sich mit Fotos, Filmen und Beiträgen dar, um besonders attraktiv und (sexuell) reifer zu wirken.

Nach § 207a StGB sind Besitz, Herstellung, Verbreitung und der wissentliche Zugriff auf pornographische Darstellungen unmündiger Personen strafbar. „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren. Im selben Paragraphen gibt es auch Bestimmungen zu pornografischen Darstellungen von mündigen Personen (14 bis 17 Jahre), siehe dazu Jugendpornografie#Rechtslage in Österreich.

Sexting

Der Begriff Sexting beschreibt die Weitergabe von Bildern/Fotos, auf denen der eigene Körper oder die Darstellung eines anderen in erotischen Posen oder mit freizügigen sexuellen Darstellungen zu sehen sind. Diese Fotos werden meist per Smartphone oder Laptop in sozialen Netzwerken weitergegeben. Hierbei werden die Bilder oftmals zunächst privatfotografiert und dann aus verschiedenen Gründen anderen zugänglich gemacht.

Die österreichische Rechtslage ähnelt der deutschen insofern, dass Sexting von Unter-Vierzehn-Jährigen illegal ist, diese jedoch gleichzeitig nicht strafmündig sind. Während Herstellung und Besitz von pornografischen Darstellungen Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) mit deren Einwilligung stets legal war, war die durch Sexting gegebene Verbreitung bis 2016 strafbar. So wurde im März 2015 ein Jugendlicher wegen des Senden eines pornografischen Bildes seiner selbst rechtskräftig verurteilt, nach§ 207a StGB.

Nach § 207a StGB sind Besitz, Herstellung, Verbreitung und der wissentliche Zugriff auf pornographische Darstellungen unmündiger Personen strafbar. „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren. Als „pornografische Darstellungen“ definiert sind wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt an oder mit einer unmündigen Person. Im selben Paragraphen gibt es auch Bestimmungen zu pornografischen Darstellungen von mündigen Personen (14 bis 17 Jahre), siehe dazu Jugendpornografie#Rechtslage in Österreich.

Die Begriffe „Darstellung“ und „wirklichkeitsnah“ werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:

  • Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1–3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
  • Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photographisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.

Im österreichischen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger folgende Strafrahmen festgelegt: Es droht hier eine Strafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren.

Grooming

Mit diesem Begriff wird das gezielte Ansprechen von Personen – mit Ziel, einen sexuellen Kontakt zu beginnen – bezeichnet. Besonders Kinder und Jugendliche sind davon betroffen. Die Kontaktaufnahme erfolgt regelmäßig unter Verwendung elektronischer Medien – insbesondere in sozialen Netzwerken.

In Österreich war der bloße Akt des Groomings bis 2012 nicht strafbar. Dies änderte sich mit der Strafgesetznovelle 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat und die „Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“ (Personen unter 14 Jahren) verbietet.

Der neu geschaffene § 208a StGB lautet:

„(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen[Anm. 1],

  1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
  2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht

ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“

– BGBl. I Nr. 130/2011: Strafgesetznovelle 2011

Bis zum 14. Geburtstag gilt man als unmündige/r Minderjährige/r und ist damit nicht strafbar, selbst wenn man gegen ein Gesetz verstößt. Ab 14 Jahren bis zur Volljährigkeit kommt betreffend des Strafausmaßes das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Jedoch können Eltern in jedem Fall schadenersatzpflichtig werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben!

Quellen:

Links:

Rechtliche Situation in verschiedenen europäischen Ländern

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